Regelungen zur Nutzung der vereinseigenen Jugendboote
1. Die folgenden Regelungen beziehen sich auf die Nutzung der vereinseigenen Jugendboote (Optimisten u. Jollen / siehe Bootsliste) durch die aktiven Mitglieder der Jugendabteilung des WSF.
2. Als aktive Mitglieder der Jugendabteilung sind hier diejenigen Kinder und Jugendlichen bezeichnet, die regelmäßig an den theoretischen und praktischen Übungsstunden im Rahmen der Jugendarbeit des WSF teilnehmen.
3. Der WSF stellt denjenigen aktiven Mitgliedern der Jugendabteilung, die nicht über ein eigenes Boot verfügen, im Rahmen seiner jeweiligen Möglichkeiten zum Zwecke der Ausbildung während der Übungsstunden und darüberhinaus (im Rahmen dieser Regelungen) Jugendboote zur Verfügung.
4. Die Zuständigkeit für alle mit den vereinseigenen Jugendbooten zusammenhängenden Fragen liegt beim Vorstand des WSF vertreten durch den Jugendwart / die Jugendwartin.
5. Die Jugendboote werden saisonweise an eine bestimmte Mannschaft (im Falle der Optimisten einen Segler / eine Seglerin) vergeben.
6. Sind mehr Kinder / Jugendliche als entsprechende Boote vorhanden, kann ein Boot auch doppelt belegt werden. Die Bootsnutzungsgebühr bleibt von der Doppelnutzung unberührt.
7. Die zeitweise Nutzung eines Jugendbootes durch eine andere Mannschaft / einen anderen Segler / Seglerin erfolgt im Bedarfsfall nur nach Zustimmung oder auf Anordnung des Jugendwartes / der Jugendwartin.
8. Über die Dauer einer Saison hinaus besteht kein Anspruch eines Kindes / Jugendlichen auf ein bestimmtes Boot.
9. Der WSF entscheidet über die Höhe einer durch das Kind / den Jugendlichen zu entrichtenden Saisongebühr für die Nutzung eines Jugendbootes (Bootsnutzungsgebühr).
10. Die Nutzung eines vereinseigenen Jugendbootes durch andere jugendliche Mitglieder, Kinder von WSF-Mitgliedern usw. bedarf im Einzelfall der Zustimmung des Jugendwartes / der Jugendwartin.
11. Die vereinseigenen Jugendboote sind über den WSF versichert (Haftpflichtversicherung).
12. Im Falle eines Schadens (am Jugendboot selbst oder an einem anderen Boot) bzw. bei Verlust von Ausrüstung infolge der Benutzung eines Jugendbootes ist der Jugendwart / die Jugendwartin unverzüglich zu unterrichten. Übersteigt der Schaden/Verlust eine Höhe von 150,- €, ist ein Selbstbehalt von 30% zu erbringen, sofern die Bootshaftpflicht nicht eintritt.
13. Der Jugendwart / die Jugendwartin entscheidet ggf. in Abstimmung mit dem Vorstand über das zweckmäßige Vorgehen hinsichtlich Regulierung bzw. Reparatur eines Schadens oder Beschaffung von Ersatzmaterial.
14. Grundsätzlich soll verlorengegangene Ausrüstung des Bootes durch das jeweilige Kind / den Jugendlichen selbst ersetzt werden.
15. Im Frühjahr und im Herbst wird eine Abnahmekontrolle an den Booten durchgeführt.
16. Das Segeln mit den Optimisten ohne Aufsicht des Jugendwartes / der Jugendwartin ist nur den aktiven Mitgliedern der Jugendgruppe gestattet, die Inhaber des Jüngstensegelscheines sind. Dies gilt unter der Voraussetzung, daß zwei Kinder gemeinsam segeln, oder die Beaufsichtigung durch einen Erwachsenen wahrgenommen wird.
17. Das Seegebiet für das eigenständige Segeln der Optimisten bildet der südliche Teil der Gr. Breite der Schlei, nach Norden hin begrenzt von einer gedachten Linie zwischen Borgwedel und Weseby. In Sonderfällen sind bei geeigneter Aufsicht (Begleitung eines Erwachsenen mit Boot) Ausnahmen hiervon möglich.
18. Das eigenständige Segeln mit den Jugendjollen des WSF außerhalb der Übungsstunden ist ausschließlich den aktiven Mitgliedern der Jugendabteilung gestattet, denen dazu durch den Jugendwart / die Jugendwartin die Erlaubnis erteilt worden ist.
19. Im Jugendschrank befindet sich ein Logbuch, in das sich alle Mitglieder der Jugendabteilung eintragen müssen, wenn sie außerhalb der festgesetzten Übungsstunden mit einem vereinseigenen Jugendboot oder dem eigenen Boot segeln. Die Eintragungen (Datum, Name, Bootsname usw.) sollen vor Beginn bzw. nach Ende des Segelns gemacht werden.
20. Pflege und Instandhaltung der vereinseigenen Jugendboote ist Bestandteil der Ausbildung und wird nach Bedarf während der Wassersaison bzw. im Winterhalbjahr von den Kindern / Jugendlichen unter Anleitung des Jugendwartes / der Jugenwartin durchgeführt. Direkte Mitarbeit der Eltern wird dabei vorausgesetzt.